Haftungsrisiken

Haftungsprozesse gegen Geschäftsführer und Aufsichtsräte nehmen massiv zu. Auch die Rechtsprechung hat sich dahingehend entwickelt, dass Aufsichtsräte gezwungen sind, mögliche Ansprüche geltend zu machen, sobald sie von entsprechenden Sachverhalten Kenntnis haben.

Dieser Trend wird sich fortsetzen. Es wird deshalb zunehmend wichtiger seine Risiken zu kennen, zu managen und wo immer möglich zu minimieren.

 

Es gibt eine Vielzahl denkbarer Verstöße in Unternehmen, die zu einer Haftung für Unternehmen und Management führen können. Die Wichtigsten sind sicher:

  • Verstöße gegen deutsches und europäisches Kartellrecht. Hier wurden inzwischen immer neue Rekordbußgelder verhängt. Gegen die Geschäftsführer und Vorstände wird zugleich wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht nach §§ 30, 130 OWiG ermittelt und es stellt sich  die Frage einer persönlichen Haftung gegenüber dem Unternehmen, von den arbeitsrechtlichen Konsequenzen ganz zu schweigen.
  • Korruptionsvorwürfe, durch die erhebliche Bußgelder, Sperren für Aufträge, Vermögensabschöpfungsmaßnahmen und arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.
  • Fehlgeschlagene Finanz- und Risikogeschäfte, Devisen- und Warentermingeschäfte werfen Fragen nach einem ausreichenden Risikocontrolling, Verletzungen der Aufsichtspflicht und einer möglichen persönlichen Haftung der Geschäftsführer und Vorstände auf.
  • Verstöße gegen sozialversicherungs- und steuerrechtliche Vorschriften, Arbeitsschutz und Arbeitnehmerüberlassung sind ebenso strafrechtlich bewehrt, wie Verstöße gegen das Umweltrecht oder das Außenwirtschaftsrecht.

Wir helfen Ihnen, indem wir für Ihre besonders haftungsrelevanten Bereiche eine Strategie entwickeln, diese schriftlich fixieren und konsequent implementieren, Wir  sorgen mit Ihnen dafür, dass Verantwortlichkeiten klar und ordnungsgemäß delegiert und effektiv kontrolliert werden, so dass Ihre Organisationsstruktur alle rechtlichen Anforderungen erfüllt.


Organisationsverschulden

Organisationsverschulden kann sowohl bei der Verletzung von Organisationspflichten, der Nichterfüllung rechtlicher Anforderungen an betrieblich-organisatorische Maßnahmen, bei Mängeln der Aufbau- und Ablauforganisation, in Form von Auswahl-, Anweisungs und Überwachungsverschuldens zum Tragen kommen.

 

Die Unternehmensorganisation sollte deshalb so beschaffen sein, dass sie Haftungsansprüche, Sanktionen oder gar strafrechtliche Konsequenzen vermeiden hilft.

Dazu bedarf es eines klaren Bekenntnisses der Unternehmensführung ("tone from the top").

 

Verantwortungsbereiche und die Ablauforganisation müssen klar zugeordnet und funktional zur Risikobewältigung aufgestellt sein. Jedes Unternehmen braucht dazu eine angemessene Compliancefunktion.

 

 

Das Unternehmen ist im Ergebnis so zu organisieren, dass eine vollständige und ununterbrochene Überwachungskette existiert.  Das gilt in besonderem Maße für die Vorstände von Aktiengesellschaften, bei denen die Organisationsverantwortung gesetzlich klar normiert ist und für die nach dem AktG die Pflicht zur Schaffung eines Füherkennungssystems für unternehmensgefährdende Entwicklungen besteht.

Aufsichtspflichten

Den Betriebsinhaber, die Betriebsleitung und die Kontrollorgane eine Betriebes treffen die gesetzlich vorgesehenen Aufsichtspflichten für den Betrieb. Welche Aufsichtspflichten dieses genau sind, läßt das Gesetz zwar im Einzelnen offen, dazu gehören aber immer Organisations- Auswahl-, Anweisungs-- und Überwachungspflichten.

  •  Nicht persönlich wahrgenommene Aufsichtspflichten müssen lückenlos delegiert sein. Unklare Zuständigkeiten sind für sich selbst eine Aufsichtspflichtverletzung. Aufgaben und Kompetenzen müssen klar abgegrenzt sein. Überschneidungen sind problematisch.
  • Die Mitarbeiter müssen die für ihre Aufgabe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und sorgfältig ausgewählt werden.
  • Der Inhalt ihrer Aufgaben muss den Mitarbeitern genau mitgeteilt werden. Sie sind über die wesentlichen von Ihnen zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften zu belehren und regelmäßig zu beschulen.
  • Trotzdem darf sich der Aufsichtspflichtige nicht einfach darauf verlassen, dass seine Mitarbeiter alles ordnungsgemäß erledigen. Es müssen hinreichend häufig und mit solcher Sorgfalt Kontrollen durchgeführt werden, dass ernsthaft mit der Entdeckung von Verstößen zu rechnen ist. Dabei spielt auch die Kontrolltiefe eine Rolle.
  • Festgestellte Verstöße müssen aufgeklärt werden. Bei Missständen besteht eine Pflicht zum Eingreifen, da unterbliebene Sanktionen als stillschweigende Duldung verstanden werden können.

 




Wirtschaftskriminalität

Ein wesentlicher Teil dieses Systems ist die Prävention und Vorbeugung vor wirtschaftskriminellen Handlungen.

Nicht nur das Risiko von Wirtschaftskriminalität betroffen zu werden steigt, auch die Schäden durch Wirtschaftskriminalität nehmen Jahr für Jahr zu, wie sich aus der polizeilichen Kriminalstatistik klar ersehen lässt. Die größten Schäden entstehen durch Innentäter und durch viel zu späte Entdeckung.

Auch Vorbeugung benötigt eine offene und gute Unternehmenskultur. Wesentliche Ansätze für eine wirksame Vorbeugung sind:

  • die Sensibilisierung für Wirtschaftskriminalität und deren Ursachen
  • die systematischen Analyse bestehender Risiken
  • die Konzeption von Vorbeugungsmaßnahmen und deren Implementierung
  • die konsequente Ahndung von Verstößen